Alljährlich zu Silvester werden traditionell Feuerwerke gezündet. Diese sind einerseits wunderschön anzusehen, stellen aber andererseits eine Gefahr für Menschen und Sachen (Brand, Sachbeschädigung, Verletzungen) bzw auch, und das wird meist vergessen, eine Stress-Situation für Tiere dar (Lärm).
Wir als Freiwillige Feuerwehr möchten Ihnen ein paar Informationen zum richtigen Umgang mit den Feuerwerkskörpern der verschiedenen Kategorien geben und ersuchen gleichzeitig um rücksichtsvollen, verantwortungsvollen und sicheren Umgang mit den pyrotechnischen Gegenständen, damit Sie den Jahreswechsel gefahrlos feiern können:
Achten Sie auf geeignete Abschußvorrichtungen, wahren Sie einen Sicherheitsabstand und schießen die Rakten nicht in Richtung von Gebäuden, Menschenansammlungen, Tieren oder Fahrzeugen.
Verwenden Sie nur geprüfte und somit zugelassene Produkte.
Zünden Sie die Feuerwerkskörper wie in der Anleitung beschrieben.
Lassen Sie niemals Kinder die Feuerwerkskörper zünden.
Schießen Sie Feuerwerkskörper nie aus der Hand ab.
Die verschiedenen Feuerwerkskörper/Silvesterknaller unterliegen per Gesetz Altersbeschränkungen bzw sind für den Besitz, die Verwendung und Überlassung weitere Voraussetzungen vorgesehen. Besonders im Bereich der Sachkunde und der Fachkenntnis sind staatliche oder staatliche anerkannte Lehrgänge die Voraussetzung, um das Feuerwerk zünden zu dürfen.
Die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 (siehe Tabelle unten) ist im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten und gilt dieses Verbot speziell auch in unmittelbarer Nähe von größeren Menschenansammlungen, Kirchen, Krankenhäusern und bestimmten anderen Orten. Die mitunter drakonischen Strafen in Höhe von bis zu Euro 3.600,00 drohen bei Zuwiderhandeln bzw kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Wochen verhängt werden.
ÜBERSICHTSTABELLE:
Kategorie | Eigenschaften | Altersbeschränkung | Berechtigung |
F1 |
Sehr geringe Gefahr, vernachlässigbarer Lärmpegel, können ggf. in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn laut Gebrauchswanweisung zulässig (§ 11 Z 1 Pyrotechnikgesetz)
zB: Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, Tischfeuerwerk |
Ab 12 Jahren | Nicht erforderlich |
F2 |
Geringe Gefahr, geringer Lärmpegel, zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen (§ 11 Z 2 Pyrotechnikgesetz)
zB: Schweizer Kracher (Piraten), Knallfrösche, Batteriefeuerwerke, Ladycracker |
Ab 16 Jahren | Nicht erforderlich |
F3 |
Mittlere Gefahr, zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 3 Pyrotechnikgesetz)
zB: Knallkörper, Feuerräder |
Ab 18 Jahren | Sachkunde |
F4 |
Große Gefahr, nur zur Verwendung von Personen mit Fachkenntnis vorgesehen, Lärmpegel gefährdet nicht die menschliche Gesundheit (§ 11 Z 4 Pyrotechnikgesetz)
zB: Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe |
Ab 18 Jahren | Fachkenntnis |